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Die Fotografie ist frei

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 49/2013-7 vom 27.11.2013 die Einordnung der Berufsfotografie in den Bereich reglementierter Gewerbe als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Kundmachung des Erkenntnisses und Entfall der Berufsfotografie aus der Liste reglementierter Gewerbe wurde die Berufsfotografie automatisch zum freien Gewerbe, d.h. für den Berufszugang ist keinerlei Befähigungsnachweis mehr zu erbringen.


Ausgangsfall war eine Gewerbeanmeldung eines Beschwerdeführers im Sommer 2010, in welcher dieser seine individuelle Befähigung der Gewerbebehörde durch Vorlage eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigengutachtens nachweisen wollte und dessen Antrag im Verwaltungsverfahren in zwei Instanzen abgewiesen wurde. Gegen die abweisende Berufungsentscheidung rief der Beschwerdeführer im April 2011 den Verwaltungsgerichtshof an und berief sich bereits zum damaligen Zeitpunkt darauf, dass Zugangsbeschränkungen zur Berufsfotografie in Anbetracht technischer und gesellschaftlicher Entwicklungen nicht mehr berechtigten Interessen diene und der Erwerbsfreiheit, der freien Berufswahl und dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche. Der Verwaltungsgerichtshof teilte – vor allem in Anbetracht der zwischenzeitig ergangenen Gewerbeordnungsnovelle 2012 – die Bedenken und stellte seinerseits den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die für seine Entscheidung maßgebliche Bestimmung des § 94 Z 20 GewO auf deren Verfassungskonformität zu prüfen bzw. als verfassungswidrig aufzuheben.


Mit seiner Entscheidung schließt sich der Verfassungsgerichtshof diesen Bedenken und dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes an und argumentiert zusammengefasst wie folgt:


Beschränkungen im Sinne von Reglementierungen der Berufsausübung und insbesondere des Berufszuganges bedürfen eines öffentlichen Interesses und müssen adäquat und sachlich gerechtfertigt sein. Aufgrund des technischen Wandels ist die analoge Fotografie und damit einhergehend der Umgang mit fotochemischen Lösungen und Materialien, wie überhaupt die Dunkelkammertechnik zu einer Randerscheindung geworden; daraus resultierende Sicherheits-bzw Gefahrenaspekte sind damit weitgehend obsolet geworden. Der Umgang mit digitalem Equipment birgt an sich keine relevanten Gefahren. Auch der Schutz der Konsumenten stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar, weil Konsumenten sich durch Marktvergleich von der Qualität potentieller Vertragspartner vorab informieren können. Den Umstand, dass ein Festhalten am Befähigungsnachweis des Berufsfotografen nicht mehr sachlich begründbar sei zeigt auch die Liberalisierung im Rahmen der letztjährigen Gewerbeordnungsnovelle – und damit der Gesetzgeber selbst - wenngleich die Novelle aus Konkurrenzschutzgründen noch Anpassungsfristen vorsah. Konkurrenzschutz alleine könne aber nicht als legitimes öffentliches Interesse angesehen werden, sodass im Ergebnis die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung fehle.